Der Beschwerdeführer entgegnet, dass es betreffend den Vorfall in Mellingen sowohl an einem ausreichenden Tatverdacht als auch sonstigen Anhaltspunkten mangle, welche eine Zwangsmassnahme rechtfertigen würden (Beschwerde Rz. 14). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er das bei ihm zuhause gefundene Fanmaterial gekaufte habe und es ihm gehöre (Beschwerde Rz. 9; Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 55, 57, 58, 60, 61 und 62) sowie, dass er mehreren Vereinen folge und sowohl den Fussballclub I._____ als auch den Fussballclub F._____ favorisiere (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 53 und 56).