2.3.2. Neben dem eben behandelten Vorfall in Baden begründet die Staatsanwaltschaft Baden die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils auch mit dem Vorfall vom 19. Oktober 2024 in Mellingen (angefochtene Verfügung S. 1, Beschwerdeantwort S. 2, 3 und 4). Dies, da die beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikel des Fussballclubs F._____ mit dem vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut übereinstimmen (Beschwerdeantwort S. 3 und 4). Der Beschwerdeführer entgegnet, dass es betreffend den Vorfall in Mellingen sowohl an einem ausreichenden Tatverdacht als auch sonstigen Anhaltspunkten mangle, welche eine Zwangsmassnahme rechtfertigen würden (Beschwerde Rz. 14).