Trotzdem erhellt nicht, weshalb die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Vorfalls erforderlich sein sollte. So hat der Beschwerdeführer eine Berührung mit dem Geschädigten 1 bereits eingestanden, weshalb anzunehmen ist, dass die DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung des Geschädigten 1 zu finden sein wird. Zugleich hat der Geschädigte 2 gar nie geltend gemacht, vom Beschwerdeführer berührt worden zu sein, sondern angegeben, dass dieser während des Angriffs in seinem Auto verblieben sei (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 2 und 5). Die Erstellung eines DNA-Profils würde daher nichts zur Eruierung des Tathergangs beitragen.