Ebenfalls nicht restlos geklärt ist, ob der Beschwerdeführer beim Angriff auf den Geschädigten 2 vor Ort war – was vom Geschädigten 2 so behauptet und durch dessen korrekte Nennung des Kontrollschilds des Beschwerdeführers indiziert wird (Einvernahme C._____ vom 5. Dezember 2024 Frage 2, 5, 12, 14) – oder währenddessen wirklich eine Runde durch das Quartier drehte (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 8 und 43). Dass, wie die Staatsanwaltschaft Baden ausführt, der Beschwerdeführer seine Aussagen verharmlost habe (Beschwerdeantwort S. 2), legen zumindest die sichergestellten WhatsApp-Verläufe nahe.