2.3. 2.3.1. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als der Vorfall in Baden vom 3. respektive 4. Dezember 2024 so weit geklärt scheint, dass eine DNA-Analyse keine weiteren Beiträge zur Sachverhaltserstellung beitragen würde (Beschwerde Rz.8 und 14). Zwar mag es ungewöhnlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten 1 an der Schulter festgehalten (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 95) und sich entschuldigt (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 8 und 40), ihm jedoch keine Kleidung abgenommen habe (Eröffnung Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 Frage 8 und 37).