Selbst wenn es sich um angebliches Deliktsgut handeln sollte, hätte der Beschwerdeführer die Kleider berührt, um sie im Kleiderschrank zu verstauen. Ein DNA-Profil des Beschwerdeführers würde somit ebenfalls nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen und wäre somit als Zwangsmassnahme unzulässig (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 2). Hinsichtlich vermeintlicher weiterer Verbrechen oder Vergehen müssten überhaupt entsprechende Vorfälle vorliegen, damit das DNA-Profil der Sachverhaltsklärung dienen könne. Die Staatsanwaltschaft Baden lege jedoch gar nicht dar, dass solche noch aufzuklärenden Vorfälle bestehen würden (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 3).