Ein DNA-Profil des Beschwerdeführers wäre hingegen untauglich und daher als Zwangsmassnahme unzulässig (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 1 f.). Die Schilderungen der Staatsanwaltschaft Baden zur Fussball- und Fanszene würden nichts daran ändern, dass ein DNA-Profil des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in seinem Kleiderschrank gefundenen persönlichen Kleidung unsinnig wäre. Selbst wenn es sich um angebliches Deliktsgut handeln sollte, hätte der Beschwerdeführer die Kleider berührt, um sie im Kleiderschrank zu verstauen.