Sachverhaltsklärung nichts ableiten, insbesondere nichts zum Tathergang oder einer vorgängigen Absprache zwischen den Beschuldigten. Das vorliegend relevante Deliktsgut sei mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits sichergestellt worden. Die erhobenen DNA-Beweise seien lediglich mit dem DNA-Profil des Geschädigten abzugleichen, um die noch bestehende Sachverhaltslücke zu füllen. Ein DNA-Profil des Beschwerdeführers wäre hingegen untauglich und daher als Zwangsmassnahme unzulässig (Stellungnahme vom 9. Mai 2025 S. 1 f.).