Derselbe – in der Fussballszene verbreitete – modus operandi werde ausserdem dadurch bestätigt, dass die beiden vorgeworfenen Raubüberfälle die gleiche Vorgehensweise aufweisen würden. Es gelte daher, das Deliktsgut einem allfälligen Geschädigten zuzuordnen und mit der Tatbeteiligung und dem Tatvorgehen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen (Beschwerdeantwort S. 4).