Wie aufgezeigt gehöre der Beschwerdeführer der Fussballszene an und die bei ihm gefundenen Fanartikel seien kaum persönliche Gegenstände, sondern Deliktsgut (Beschwerdeantwort S. 4). Das geplante Vorgehen beim Vorfall in Baden lege ausserdem nahe, dass der Beschwerdeführer nicht das erste Mal in dieser Konstellation und mit dieser Vorgehensweise straffällig geworden sei (Beschwerdeantwort S. 2). Derselbe – in der Fussballszene verbreitete – modus operandi werde ausserdem dadurch bestätigt, dass die beiden vorgeworfenen Raubüberfälle die gleiche Vorgehensweise aufweisen würden.