Sodann erschliesse sich für die Staatsanwaltschaft Baden nicht, weshalb die Ausführungen zum Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich weiterer gleichartiger Verbrechen oder Vergehen nur oberflächlich sein sollen. Bereits in der Anordnung des DNA-Profils sei die Nähe des Beschwerdeführers zur Fussballszene, der modus operandi sowie das sichergestellte Deliktsgut aufgeführt worden, allesamt konkrete Anhaltspunkte, welche einen Verdacht bezüglich ähnlicher Raubüberfälle hinreichend begründen würden. Wie aufgezeigt gehöre der Beschwerdeführer der Fussballszene an und die bei ihm gefundenen Fanartikel seien kaum persönliche Gegenstände, sondern Deliktsgut (Beschwerdeantwort S. 4).