Darüber hinaus würden die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kleidung des Fussballclubs F._____ zum vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut passen (Beschwerdeantwort S. 2 f). Trotz des Fundortes dieser Kleider im Kleiderschrank des Beschwerdeführers müsse nachgewiesen werden, dass die DNA des Beschwerdeführers sich tatsächlich auf dem potentiellen Deliktsgut befinde (Beschwerdeantwort S. 4). Betreffend die beiden Raubüberfälle in Baden und Mellingen liege somit ein mehr als nur hinreichender Tatverdacht vor.