Anhängerschaft zu provozieren. Das passe auch zum Verhalten des Beschwerdeführers und wäre deutlich nachvollziehbarer und glaubhafter, als dass die beim Beschwerdeführer gefundenen Fanartikeln der Fussballclubs F._____ und G._____ tatsächlich dessen "persönliche Gegenstände" wären. Der Abgleich der DNA des Beschwerdeführers mit den bei ihm zuhause gefundenen Fanartikeln der Fussballclubs F._____ und G._____ sei daher sachdienlich zur Aufklärung weiterer Straftaten mit ähnlichem modus operandi. Darüber hinaus würden die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kleidung des Fussballclubs F._____ zum vom Geschädigten 3 geltend gemachten Deliktsgut passen (Beschwerdeantwort S. 2 f).