Die Tatumstände seien daher nach wie vor genauer abzuklären, wozu auch die Abklärung, ob sich die DNA des Beschwerdeführers auf dem sichergestellten Deliktsgut finden lasse, gehöre. Hinzu komme die unglaubhafte Erklärung des Beschwerdeführers, dass die Beschuldigten die Geschädigten 1 und 2 zufällig entdeckt und diese ohne konkrete Absprachen untereinander überfallen hätten. Vielmehr sei von einem geplanten Vorgehen auszugehen (Beschwerdeantwort S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer eine Tatbeteiligung am Vorfall vom 19. Oktober 2024 in Mellingen bestreite, erscheine ein Vergleich seiner DNA mit allfällig bei ihm zuhause sichergestelltem Deliktsgut umso alternativloser.