Hinsichtlich des Vorfalls in Baden hätten die Geschädigten 1 und 2 ausgeführt, die Täterschaft sei vermummt gewesen, weshalb sich sowohl mit den Sturmhauben als auch dem Deliktsgut ein DNA-Abgleich aufdränge. Der Beschwerdeführer habe zwar zugegeben, zum Tatzeitpunkt vor Ort gewesen zu sein, seine Tatbeteiligung entgegen den Aussagen der Geschädigten aber massiv verharmlost. Die Tatumstände seien daher nach wie vor genauer abzuklären, wozu auch die Abklärung, ob sich die DNA des Beschwerdeführers auf dem sichergestellten Deliktsgut finden lasse, gehöre.