Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit untauglich und unverhältnismässig, weshalb sie abgelehnt werden müsse (Beschwerde Rz. 14). Hinsichtlich des Vorfalls in Mellingen fehle es sodann sowohl an einem ausreichenden Tatverdacht als auch an sonstigen Anhaltspunkten, welche eine Zwangsmassnahme rechtfertigen würden (Beschwerde Rz. 14). Die Staatsanwaltschaft Baden führe ausserdem nur oberflächlich aus, dass konkrete Anhaltspunkte auf weitere derartige Verbrechen oder Vergehen beständen, weshalb der Antrag ungenügend substantiiert und somit abzuweisen sei (Beschwerde Rz. 13).