Weiter habe der Beschwerdeführer die bei ihm zuhause gefundenen Fanartikel verschiedener Vereine bereits als persönliche Gegenstände, welche er im Rahmen eines Fanmarsches gekauft habe, bezeichnet. Die DNA des Verkäufers sei möglicherweise ebenfalls auf den gekauften Kleidungsstücken zu finden. Zur Aufklärung des Vorfalls vom 19. Oktober 2024 oder etwaiger anderer Delikte scheine es somit unsinnig, diese Kleidung auf seine DNA-Spuren zu untersuchen (Beschwerde Rz. 9). Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit untauglich und unverhältnismässig, weshalb sie abgelehnt werden müsse (Beschwerde Rz. 14).