2.1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Vorfall vom 3. respektive 4. Dezember 2024 aufgrund seiner und der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten bereits restlos habe aufgeklärt werden können und die streitgegenständlichen Gegenstände gefunden worden seien. Für die Aufklärung dieses Vorfalls bedürfe es somit keines DNA-Profils und die Zwangsmassnahme sei nicht erforderlich (Beschwerde Rz. 8 und 14). -4-