Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur Fussballszene, des modus operandi und des sichergestellten Deliktsguts (Fanartikel des Fussballclubs F._____) beständen ausserdem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um eine erhebliche Straftat und mildere Massnahmen zur Klärung der Sachlage seien nicht vorhanden.