2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils damit, der Beschwerdeführer stehe im dringenden Verdacht, zusammen mit zwei weiteren Personen in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2024 in Baden B._____ (fortan: Geschädigter 1) und C._____ (fortan: Geschädigter 2) geschlagen und ihnen persönliche Gegenstände entwendet zu haben sowie zusammen mit zwei weiteren Personen am 19. Oktober 2024 um ca. 21:35 Uhr in Mellingen D._____ (fortan: Geschädigter 3) und E._____ (fortan: Geschädigter 4) angegriffen und dem Geschädigten 3 Fanartikel des Fussballclubs F._____ entwendet zu haben.