2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl. 8,1 % MwSt.)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Am 9. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig. -3-