3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marin Leiser, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'066.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)