1. Es wird festgestellt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 nichtig ist, und die hiergegen gerichtete Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen.