Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 6. Mai 2025 einen Aufwand von 4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 nebst Kleinspesen von Fr. 27.00 und Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend. Dies erweist sich als angemessen. Da der Beschuldigte einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'066.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: