2.3. Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort, auf die Beschwerde sei infolge der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerde mit dieser Begründung als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird, obsiegt er mit seinen Anträgen.