Die vorliegend festgestellte Nichtigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung gründet auf der offensichtlichen Unzuständigkeit der verfügenden Untersuchungsbehörde. Es handelt sich mithin um eine durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau infolge offensichtlicher Unzuständigkeit fehlerhaft verursachte Verfahrenshandlung. Der Entschädigungsanspruch richtet sich folglich in Anwendung des Verursacherprinzips nach Art. 417 StPO gegen den Staat. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.