1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 28. März 2025 erlassene Nichtanhandnahmeverfügung infolge ihrer sachlichen respektive funktionellen Unzuständigkeit nichtig ist. Das vom Beschwerdeführer gegen die nichtige Nichtanhandnahmeverfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang besteht keine Veranlassung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem -7-