39 Abs. 1 StPO). Eine von einer offensichtlich nicht zuständigen Untersuchungsbehörde verfügte Nichtanhandnahme leidet an einem besonders schweren und leicht erkennbaren Mangel, der nicht geheilt werden kann. Nachdem vorliegend der der angefochtenen Verfügung anhaftende Mangel unmittelbar geltend gemacht wurde, wird durch die Annahme der Nichtigkeit auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Damit erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 als nichtig.