Daraus folgt, dass die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. März 2025 von der sachlich respektive funktionell unzuständigen Untersuchungsbehörde erlassen wurde. Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahmereglung, die es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Untersuchungsbehörde im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung erlauben würde, Strafanträge gegen Jugendliche nicht an die Hand zu nehmen, besteht nicht. Vielmehr hätte sie den Strafantrag zuständigkeitshalber an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung weiterleiten müssen (Art. 39 Abs. 1 StPO).