Jedenfalls ist aber auch die andere Voraussetzung von Art. 11 Abs. 2 JStPO nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung aufgrund der getrennten Verfahrensführung erheblich erschwert würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat schliesslich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch keine Untersuchungshandlungen getätigt, sondern die Sachverhaltserstellung beruht bisher einzig auf den Ermittlungsergebnissen der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Mitglieder der Familie G._____. Die Akten dieser Strafverfahren können ohne Weiteres in einem Jugendstrafverfahren beigezogen werden.