Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch nicht in Anwendung von Art. 11 JStPO, sondern in der irrigen Annahme, es handle sich nicht um einen -6- Jugendlichen und sie sei sachlich und funktionell zuständig (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau).