Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Das vom Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 3. Juli 2024 angestrengte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde mithin gar nie eröffnet. Bereits mangels eröffneten Verfahrens stellt sich die Frage, ob eine Verfahrensvereinigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 JStPO überhaupt in Betracht fallen kann. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch nicht in Anwendung von Art.