1.3.3. Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Auf die Trennung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde (Art. 11 Abs. 2 JStPO). Diese Ausnahme gilt jedoch lediglich für die Untersuchung und nicht für die Beurteilung der Sache (BBl 2006 1360; SIMONE EBERLE/CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI/MARTINA VALÄR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 11 JStPO; DANIEL JOSITSCH/MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 11 JStPO).