chungsbehörde (Art. 6 Abs. 1 JStPO). Die Jugendanwaltschaft amtet als Untersuchungsbehörde (§ 3 Abs. 1 EG JStPO). Der Beschuldigte war zum fraglichen Tatzeitpunkt 16 Jahre alt und fällt damit in den Anwendungsbereich des Jugendstrafgesetzes und damit einhergehend der Jugendstrafprozessordnung. Damit ist die Jungendanwaltschaft und nicht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die sachlich und funktionell zuständige Untersuchungsbehörde.