Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Strafprozessordnung sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG verübt worden sind (Art. 1 JStPO), mithin von Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Jugendstrafprozessordnung sind die Polizei und die Untersu- -5-