1.3.2. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Lehre unterscheidet drei Arten von Zuständigkeiten, nämlich die örtliche, die sachliche und die funktionelle. Allesamt sind sie zwingender Natur und Prozessvoraussetzungen (REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO).