1.2.4. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 dagegen, es handle sich vorliegend nicht um eine offensichtliche Nichtigkeit, da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch nach erfolgter Beschwerde davon ausgehe, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen sei. Entsprechend sei der Beschwerdeführer gehalten, die Verfügung anzufechten, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit im weiteren Verfahren. Auf die Beschwerde sei demnach einzutreten.