1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen an, die Minderjährigkeit des Beschuldigten sei übersehen worden. Nichtsdestotrotz müsse man sich vorliegend die Frage stellen, ob es unter prozessökonomischen und rechtlichen Gesichtspunkten Sinn ergebe, einen Fall wie den vorliegenden, der nun doch umfangreiche Ermittlungsakten hervorgebracht habe, mittels Ersuchen um Verfahrensübernahme der Jugendanwaltschaft weiterzuleiten, wenn die um Verfahrensübernahme ersuchende Behörde keine Straftat des Beschuldigten zu erkennen vermöge.