1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht beschwerdeweise geltend, es sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für die Nichtanhandnahme des Verfahrens zuständig gewesen sei. Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch nicht volljährig gewesen. Schon deshalb sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben.