3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort (Stellungnahme) vom 6. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. 3.4. Am 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: