" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. März 2025 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit mit der Anweisung, die Strafuntersuchung betreffend versuchte einfache Körperverletzung sowie gegebenenfalls weiterer Delikte zu führen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse."