Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.103 (STA.2024.6586) Art. 191 Entscheid vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Joël Fischer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 28. März 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. In der Nacht vom 2. Juli 2024 kam es zwischen B._____ (fortan: Beschul- digter) und mehreren Mitgliedern der Familie G._____, insbesondere A._____ (fortan: Beschwerdeführer), zu einer Auseinandersetzung im Zim- mer der Tochter des Beschwerdeführers. Mit Strafantrag vom 3. Juli 2024 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, in besagter Nacht via Balkon in seine Liegenschaft eingestiegen zu sein, worauf es zum Streit gekommen sei, anlässlich welchem der Beschuldigte ihn mit Faust und Trit- ten angegriffen habe. 2. Am 28. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der versuchten einfachen Kör- perverletzung. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 2. April 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. April 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 7. April 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. März 2025 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit mit der Anweisung, die Strafuntersuchung betref- fend versuchte einfache Körperverletzung sowie gegebenenfalls weiterer Delikte zu führen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staats- kasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort (Stellungnahme) vom 6. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. 3.4. Am 19. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde zu- lässig. 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht beschwerdeweise gel- tend, es sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau für die Nichtanhandnahme des Verfahrens zuständig gewesen sei. Der Beschul- digte sei im Zeitpunkt des Tatgeschehens noch nicht volljährig gewesen. Schon deshalb sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzu- heben. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dage- gen an, die Minderjährigkeit des Beschuldigten sei übersehen worden. Nichtsdestotrotz müsse man sich vorliegend die Frage stellen, ob es unter prozessökonomischen und rechtlichen Gesichtspunkten Sinn ergebe, ei- nen Fall wie den vorliegenden, der nun doch umfangreiche Ermittlungsak- ten hervorgebracht habe, mittels Ersuchen um Verfahrensübernahme der Jugendanwaltschaft weiterzuleiten, wenn die um Verfahrensübernahme er- suchende Behörde keine Straftat des Beschuldigten zu erkennen vermöge. 1.2.3. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei für ein Strafverfahren gegen den minderjährigen Beschuldigten nicht zu- ständig. Zuständig wäre vielmehr die Jugendanwaltschaft. Die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nichtig, da eine solche Verfahrens- handlung durch eine offensichtlich nicht zuständige Behörde ein schwerer Verfahrensfehler sei. Eine nichtige Verfügung bedürfe keiner Anfechtung, -4- weshalb schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen bzw. gar nicht darauf einzutreten sei. 1.2.4. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 dagegen, es handle sich vorliegend nicht um eine offensichtliche Nichtigkeit, da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch nach erfolgter Beschwerde da- von ausgehe, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen sei. Entsprechend sei der Be- schwerdeführer gehalten, die Verfügung anzufechten, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit im weiteren Verfahren. Auf die Beschwerde sei demnach einzutreten. 1.3. 1.3.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4). 1.3.2. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Lehre unterscheidet drei Arten von Zuständigkeiten, nämlich die örtli- che, die sachliche und die funktionelle. Allesamt sind sie zwingender Natur und Prozessvoraussetzungen (REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO). Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beur- teilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bun- des und der Kantone. Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Art. 1 StPO). Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Strafprozessordnung sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Über- tretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafpro- zessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG verübt worden sind (Art. 1 JStPO), mithin von Personen, die zwischen dem voll- endeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). Strafverfolgungsbehörden im Sinne der Jugendstrafprozessordnung sind die Polizei und die Untersu- -5- chungsbehörde (Art. 6 Abs. 1 JStPO). Die Jugendanwaltschaft amtet als Untersuchungsbehörde (§ 3 Abs. 1 EG JStPO). Der Beschuldigte war zum fraglichen Tatzeitpunkt 16 Jahre alt und fällt da- mit in den Anwendungsbereich des Jugendstrafgesetzes und damit einher- gehend der Jugendstrafprozessordnung. Damit ist die Jungendanwalt- schaft und nicht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die sachlich und funktionell zuständige Untersuchungsbehörde. 1.3.3. Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Auf die Trennung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde (Art. 11 Abs. 2 JStPO). Diese Ausnahme gilt jedoch lediglich für die Untersuchung und nicht für die Beurteilung der Sache (BBl 2006 1360; SIMONE EBERLE/CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI/MARTINA VALÄR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 11 JStPO; DANIEL JOSITSCH/MARCEL RIESEN-KUPPER, in: Kommentar zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 11 JStPO). Infolge der Auseinandersetzung in der Nacht vom 2. Juli 2024 und des glei- chentags gestellten Strafantrags des Beschuldigten (act. 930) eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 2. Juli 2024 ein Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer und C._____ wegen einfacher Körperverlet- zung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten (act. 102). Sie liess diese beiden sowie später auch D._____, E._____ und F._____ als be- schuldigte Personen sowie den (vorliegend) Beschuldigten als Auskunfts- person delegiert befragen (act. 105, 107). Der Beschwerdeführer wiederum stellte am 3. Juli 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde bisher lediglich in der Rolle als Privatkläger bzw. Auskunftsperson befragt, und zwar im Strafverfahren ge- gen die anderen beschuldigten Personen. Hingegen wurden noch keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, bei denen der Beschuldigte als sol- cher bezeichnet bzw. behandelt worden wäre. Mit der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 28. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Das vom Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 3. Juli 2024 angestrengte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde mithin gar nie eröffnet. Be- reits mangels eröffneten Verfahrens stellt sich die Frage, ob eine Verfah- rensvereinigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 JStPO überhaupt in Betracht fallen kann. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess die Nichtan- handnahmeverfügung denn auch nicht in Anwendung von Art. 11 JStPO, sondern in der irrigen Annahme, es handle sich nicht um einen -6- Jugendlichen und sie sei sachlich und funktionell zuständig (vgl. Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Jedenfalls ist aber auch die andere Voraussetzung von Art. 11 Abs. 2 JStPO nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung aufgrund der getrennten Verfahrensführung erheblich erschwert würde. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat schliesslich im Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten noch keine Untersuchungshandlungen getätigt, sondern die Sachverhaltserstellung beruht bisher einzig auf den Ermitt- lungsergebnissen der Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die weiteren Mitglieder der Familie G._____. Die Akten dieser Strafverfahren können ohne Weiteres in einem Jugendstrafverfahren beigezogen werden. Anzumerken ist dabei, dass es sich nicht um eine komplexe Angelegenheit handelt, die ein ausnahmsweises Abweichen von der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung rechtfertigen würde. Daraus folgt, dass die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 28. März 2025 von der sachlich respektive funktionell unzustän- digen Untersuchungsbehörde erlassen wurde. Eine gesetzlich vorgese- hene Ausnahmereglung, die es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Untersuchungsbehörde im Sinne der Schweizerischen Strafprozessord- nung erlauben würde, Strafanträge gegen Jugendliche nicht an die Hand zu nehmen, besteht nicht. Vielmehr hätte sie den Strafantrag zuständig- keitshalber an die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung weiterleiten müssen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Eine von einer of- fensichtlich nicht zuständigen Untersuchungsbehörde verfügte Nichtan- handnahme leidet an einem besonders schweren und leicht erkennbaren Mangel, der nicht geheilt werden kann. Nachdem vorliegend der der ange- fochtenen Verfügung anhaftende Mangel unmittelbar geltend gemacht wurde, wird durch die Annahme der Nichtigkeit auch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Damit erweist sich die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 als nich- tig. 1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 28. März 2025 erlassene Nichtanhandnahmeverfü- gung infolge ihrer sachlichen respektive funktionellen Unzuständigkeit nich- tig ist. Das vom Beschwerdeführer gegen die nichtige Nichtanhandnahme- verfügung eingeleitete Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. 2.1. Bei diesem Verfahrensausgang besteht keine Veranlassung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem -7- Beschwerdeführer respektive dem Beschuldigten aufzuerlegen. Vielmehr sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 2.2. 2.2.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich grundsätzlich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Unabhängig hiervon statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfahrens- handlungen das Verursacherprinzip auch für die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. Ap- ril 2019 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Aarau SBK.2022.157 vom 11. August 2022 E. 5.1 und SBK.2019.90 vom 26. August 2019 E. 4.2). Die vorliegend festgestellte Nichtigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung gründet auf der offensichtlichen Unzuständigkeit der verfügenden Untersuchungsbehörde. Es handelt sich mithin um eine durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau infolge offensichtlicher Unzuständigkeit fehlerhaft verursachte Ver- fahrenshandlung. Der Entschädigungsanspruch richtet sich folglich in An- wendung des Verursacherprinzips nach Art. 417 StPO gegen den Staat. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wird damit gegenstandslos. 2.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskos- ten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebüh- ren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Ausla- genersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 2.2.3. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In Anbetracht der Beschwerdeschrift vom 17. April 2025 (10 Seiten) und der Stellungnahme vom 19. Mai 2025 (4 Seiten) erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Ausla- gen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 1'603.35. -8- 2.3. Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort, auf die Beschwerde sei infolge der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerde mit dieser Begründung als gegenstandslos ge- worden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird, obsiegt er mit sei- nen Anträgen. Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 6. Mai 2025 einen Aufwand von 4 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 nebst Kleinspesen von Fr. 27.00 und Mehrwertsteuer von 8.1 % geltend. Dies erweist sich als an- gemessen. Da der Beschuldigte einen freigewählten Verteidiger hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Obergerichtskasse ist entsprechend anzuweisen, dem Verteidi- ger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'066.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2025 nichtig ist, und die hierge- gen gerichtete Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'603.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Marin Leiser, für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 1'066.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu- bezahlen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz