2.5. Die Dauer der bis zum 20. Juli 2025 angeordneten Untersuchungshaft ist mit Blick auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers, die ihm gemäss Anklage vom 18. Juli 2024 drohende unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie die ihm betreffend das vorliegend im Raum stehende Delikt drohende Strafe (bereits im Falle einer Verurteilung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft) verhältnismässig. 2.6. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.