(Raub bzw. räuberische Erpressung von mutmasslichen Betäubungsmittelkunden) die unterschiedlichsten Orte und ein unbestimmter Personenkreis in Frage kommen. Auch mittels eines Electronic Monitorings i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO oder Auflagen i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c-f StPO könnte der vorliegenden Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnet werden.