212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 2.4.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft (vgl. Beschwerde, Ziff. II.3). Mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 5.6) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere scheiden Massnahmen wie etwa Aufenthalts- oder Kontaktverbote aus, da für die drohenden Straftaten - 10 -