Zeitraums von rund zwei Jahren und die zunehmende Gewaltintensität (Einsatz eines Klappmessers bei der letzten Tat) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr ausgeht, dass der Beschwerdeführer erneut ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben wird. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bisher kein Gefährlichkeitsgutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben hat. Die simple Gleichung des Beschwerdeführers, da kein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden sei, sei er nicht gefährlich im Sinne des vorliegend zu prüfenden Haftgrunds (Beschwerde, Ziff.