Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.2.2.2) ist es damit unbeachtlich, dass nicht er "letztinstanzlich" über den Messereinsatz bestimmte, denn es besteht mit den Ausführungen des Opfers und des Mitbeschuldigten zumindest der Verdacht, dass er – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.5.2 S. 10) – den Mitbeschuldigten konkret dazu aufgefordert hat, das Messer als weiteres Druckmittel mitzunehmen resp. hervorzuholen (vgl. Einvernahme Opfer vom 5. Februar 2025, Frage 36 f.; vgl. Einvernahme Mitbeschuldigter vom 14. März 2025, Frage 67 ff.). Zusammengefasst ist mit Blick auf die drei vergleichbaren Taten innert eines