Allein die ihm drohenden Strafen halten den Beschwerdeführer daher nicht von erneuten gleichartigen Taten ab. Weiter fällt auf, dass bei den Vorfällen im Juli 2023 und im November 2024 mutmasslich derselbe Mitbeschuldigte als Mittäter agierte und dabei jeweils den gewaltsamen Teil der Tat übernommen hat.