Insbesondere ist dabei – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.5.2 S. 10) – zu beachten, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen eines im Oktober 2022 begangenen Raubs und hängiger Anklage wegen eines schweren Gewaltverbrechens vom 14. Juli 2023 (versuchter Raub) mutmasslich am 18. November 2024 erneut an einer gleichartigen Tat (räuberische Erpressung) beteiligt war. Allein die ihm drohenden Strafen halten den Beschwerdeführer daher nicht von erneuten gleichartigen Taten ab.