Aufgrund des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass dieser in Freiheit erneut ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben würde. So wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. November 2022 (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2025) im Strafverfahren STA6 ST.2022.3720 wegen Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an einem Passanten vom 1.Oktober 2022 verurteilt.